Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Installation von Rauchwarnmeldern in bestehende Wohngebäude durch rauchmelder-ah stellt einen Erhaltungsaufwand dar. Erhaltungsaufwand kann sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Aufbewahrungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Haus-, Wohnungseigentümer und Mieter Handwerker-Rechnungen 2 Jahre lang aufbewahren müssen (Frist beginnt am 31.12. des Jahres der Rechnungsausstellung). Weitere Informationen finden Sie hier.
Berücksichtigung bei der Einkommensteuer
Aufwendungen für Handwerker im selbstbewohnten Haushalt sind steuermindernd bei der Einkommensteuer abziehbar. Dabei ist es egal, ob es sich um eignen oder gemieteten Wohnraum handelt. Die ausgeführten und bezahlten Arbeiten werden im Jahr des Rechnungsausgleichs als Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Rechnungserstellung kommt es nicht an. Es sind maximal € 3.000,– Handwerkerkosten begünstigt, wobei 20% dieser Kosten steuermindernd abgezogen werden kann.
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