Aktuelle Vorschriften der Länder
Stand per 01.02.2009.
In immer mehr Bundesländern wird die Installation und der Betrieb von Rauchmeldern in Wohnungen zur Pflicht. Diese Aufstellung hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In folgenden Ländern sind bereits die Bauordnungen geändert worden. Für Neubauten gelten die Regelungen ab der Änderung der Bauordnung, für vorhandene Wohnungen gibt es Übergangsregelungen. Im Wortlaut weichen die Landesbauordnungen voneinander ab, auch wer für die Ausstattung mit Rauchmeldern zuständig ist. Im folgenden die jeweiligen Wortlaute:
Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, §52 Abs. 7:
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Hamburgische Bauordnung, §45 Abs.6:
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, §48 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, §44 Abs. 8:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bauordnung für das Saarland, §46 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
